Investitionsprämie: Diese Zuschüsse gibt es für Unternehmen


Staatliche Zuschüsse

Ab September 2020 werden Investitionen von Unternehmen durch staatliche Zuschüsse von 7% oder 14% gefördert. Bei Neuinvestitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science wird die Investitionsprämie von 7% auf 14% verdoppelt. Mit der Prämie soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden, um der momentanen zurückhaltenden Investitionsneigung heimischer Unternehmen entgegenzuwirken. Details werden in der Förderungsrichtlinie konkretisiert. Zuständig für die Abwicklung dieser Förderprogramms ist die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Die Ausgestaltung der Förderrichtlinie bleibt abzuwarten. 

Was wird gefördert?

Förderfähig sind alle jene Anträge für Investitionen zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 in

  1. Materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen
  2. Abnutzbares Anlagevermögen

Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der jeweiligen Investition müssen zwischen 01.08.2020 und 28.02.2021 gesetzt werden.

Was wird nicht gefördert?

Von der Investitionsprämie ausgeschlossen sind folgende Investitionen

  1. Klimaschädliche Investitionen
  2. Unbebaute Grundstücke
  3. Finanzanlagen
  4. Aktivierte Eigenleistungen
  5. Unternehmensübernahmen
  6. Investitionen, die nicht von Unternehmen getätigt werden.

Degressive steuerliche Abschreibung 

Seit dem 1. Juli 2020 kann für angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter nach dem 30.06.2020 alternativ zur linearen AfA eine degressive Afa in der Höhe von 30% vom jeweiligen (Rest-)Buchwert geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz ist gegenüber dem Finanzamt zu begründen.   

Welche Wirtschaftsgüter sind von der degressiven Abschreibung ausgeschlossen?

Die Unternehmerin/ der Unternehmer kann im Wirtschaftsjahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, wählen, ob die lineare oder die degressive AfA zur Anwendung kommen soll. Wurde mit der Abschreibung nach der degressiven Abschreibungsmethode begonnen, ist man in den Folgejahren daran gebunden, allerdings ist in Folgejahren (jeweils mit Beginn des Wirtschaftsjahres) ein Wechsel von einer degressiven zu einer linearen AfA möglich, jedoch nicht umgekehrt (§ 7 Abs. 1a Z 2 EStG).

Ebenso wie bei einer linearen AfA ist auch für die degressive AfA ggf. die Halbjahresabschreibung gem. § 7 Abs. 2 EStG zu beachten.

Durch die höhere Abschreibung am Beginn der Nutzungsdauer entsteht für das Unternehmen ein Liquiditätsvorteil.

  1. Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung gilt (insb. KFZ, Gebäude und der Firmenwert). Ausgenommen sind KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ist die aber ausdrücklich möglich.
  2. Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  3. Unkörperliche Wirtschaftsgüter
  4. Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung von fossilen Energieträgern dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Dazu zählen:
  5. Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden
  6. Tank- und Zapfanlagen für Schmier- und Treibstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen
  7. Luftfahrzeuge

Beschleunigte lineare Abschreibung bei Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt werden, wird eine beschleunigte

AfA vorgesehen (kein Wahlrecht). Im Jahr der Inbetriebnahme beträgt die AfA das Dreifache des jeweiligen Prozentsatzes (7,5 % bzw. 4,5 %), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5 % bzw. 3 %). Auch bei Anschaffung/Herstellung im zweiten Halbjahr ist der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam. Ab dem zweitfolgenden Jahr beträgt die AfA wieder 2,5 % bzw. 1,5 %.

Die Halbjahresabschreibung kommt nicht zur Anwendung.

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