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November 2020 10:33:00 COUNT IT TAX informiert: wichtige Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Corona Kurzarbeit Phase 3 Entschädigung für Verdienstengang bei Quarantäne Anpassung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten verschoben! Gewinnfreibetrag 1. Corona-Kurzarbeit Phase 3 ab 1.10.2020 Eine rückwirkende Erstantragsstellung für Kurzarbeitsprojekte ab 1.11.2020 wird bis zum voraussichtlichen ende des Lockdowns (6.12.2020) möglich sein. Jene Unternehmer, die bereits im Oktober ein Kurzarbeitsbegehren mit einer Arbeitszeit von mind. 30% beantragt haben, können ein Änderungsbegehren mit einem höheren Arbeitszeitausfall bis zum Ende des bewilligten Kurzarbeitszeitraums nachträglich stellen! Mit einer Arbeitszeit unter 30% ist die Beilage 2 der Sozialpartnervereinbarung anzuschließen. In jenen Unternehmen, die von einem Betretungsverbot gem. Covid-19 Schutzmaßnahmenverordnung betroffen sind, kann die Arbeitszeit für die Dauer der behördlichen Schließung auch dann bis auf 0% herabgesetzt werden, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit über den gesamten Kurzarbeitszeitraum dadurch unter die Mindestarbeitszeit von 30% bzw. 10% der Normalarbeitszeit sinkt. Die Herabsetzung der Arbeitszeit auf bis zu 0% der Normalarbeitszeit ist dabei auch rückwirkend möglich. Eine Begründung der Kurzarbeit muss auch von Unternehmen, die von der behördlichen Schließung betroffen sind, geliefert werden. Um diesen Unternehmen aber eine schnellere und unbürokratischere Antragstellung zu ermöglichen, entfällt die Notwendigkeit, den Antrag von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter bestätigen zu lassen. Alle WKO-Infos kompakt zusammengefasst als Download. 2. Entschädigung für Verdienstengang bei Quarantäne Für Unternehmen bestehen Entschädigungsansprüche wegen Verdienstengangs, sofern Personen von der BH unter Quarantäne gestellt werden, weil sie mit dem Covid-19-Virus infiziert oder ansteckungsverdächtig sind. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Behörde einen sogenannten Absonderungsbescheid erlassen hat. Die Entschädigung kann dann innerhalb von drei Monaten ab Aufhebung der Quarantäne bei der jeweiligen BH beantragt werden. Dabei wird allerdings zwischen 2 möglichen Fällen unterschieden: Ein Mitarbeiter wurde abgesondert Der Unternehmer muss dem abgesonderten Mitarbeiter seinen Lohn entsprechend dem Entgeltfortzahlungsgesetz auch während der Absonderung bezahlen. Der Arbeitgeber erwirbt einen Anspruch auf Vergütung des während der Absonderung ausbezahlten Lohnes. Dieser Anspruch umfasst zudem den Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung. Der Unternehmer wurde abgesondert Die Berechnung des Verdienstentgangs eines unter Quarantäne gestellten Selbstständigen ist über das Excel-Tool des Gesundheitsministeriums vorzunehmen. Das ausgefüllte Exceldokument muss dem Antrag beigefügt werden. Die Richtigkeit der Berechnung ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Zu empfehlen ist, das Excel-Tool auch von diesem Ausfüllen zu lassen! Wichtig ist dabei, dass die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Kosten des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters können im Tool bis zum Höchstbetrag von EUR 1.000,- geltend gemacht werden! 3. Verschiebung der Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten Die geplante Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern, die eigentlich mit 01.01.2021 in Kraft getreten wäre, wurde vom Nationalrat verschoben. Durch die Angleichung wären die Kündigungsfristen und -termine der Arbeiter an jene der Angestellten angeglichen worden. Diese Angleichung wurde nun um ein halbes Jahr auf den 1.07.2021 verschoben. aufgrund der Verschiebung gelten die verlängerten Kündigungsfristen für Arbeiter erst für Beendigung von Dienstverhältnissen, die nach dem 30.06.2021 ausgesprochen wurden. 4. Nutzen Sie den Gwinnfreibetrag rechtzeitig vor Jahresende! Bei der Ermittlung der Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit können natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (z.B. OG oder KG) einen Gewinnfreibetrag steuermindernd in Anspruch nehmen. Die Höhe des Freibetrags hängt von der Gewinnhöhe ab. Für Gewinne bis 30.000 EUR steht ein Grundfreibetrag von 13% des Gewinnes (max. 3.900 EUR) zu. Nicht erforderlich ist die Tätigung einer Investition. Auch bei mehreren Betrieben eines Steuerpflichtigen steht der Grundfreibetrag zur einmal pro Veranlagungsjahr zu. Übersteigt der Gewinn 30.000 EUR, so kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass im selben Kalenderjahr in gleicher Höhe wie der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder bestimmte Wertpapiere angeschafft werden. Folgende Investitionen können steuermindernd getätigt werden körperliche, abnutzbare Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mind. 3 Jahren Wertpapiere, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen entsprechen (Bundesanleihen, Bankschuldverschreibungen, Industrieobligationen, Wohnbauanleihen, Options- und Umtauschanleihen, bestimmte Investment- und Immobilienfonds sowie Garantiezertifikate) Geltendmachung des Gewinnfreibetrags Der Grundfreibetrag wird in der Steuererklärung eingetragen, wird aber grundsätzlich automatisch zuerkannt, sollte auf die Eintragung vergessen werden. Auch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist in der Steuererklärung des jeweiligen Jahres auszuweisen. Im Anlagenverzeichnis sind die körperlichen Wirtschaftsgüter einzutragen. Wertpapiere für die ein Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird, werden in einem gesonderten Verzeichnis aufgenommen, das dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen ist. Kontaktieren Sie uns - wir unterstützen und beraten Sie umfassend und rasch! officetax@countit.at +43 5 770 6 0 CIT TAX Teilen Sie diese Seite:
Infos für Arbeitgeber & -nehmer Donnerstag, 19. November 2020 10:33:00 COUNT IT TAX informiert: wichtige Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Corona Kurzarbeit Phase 3 Entschädigung für Verdienstengang bei Quarantäne Anpassung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten verschoben! Gewinnfreibetrag 1. Corona-Kurzarbeit Phase 3 ab 1.10.2020 Eine rückwirkende Erstantragsstellung für Kurzarbeitsprojekte ab 1.11.2020 wird bis zum voraussichtlichen ende des Lockdowns (6.12.2020) möglich sein. Jene Unternehmer, die bereits im Oktober ein Kurzarbeitsbegehren mit einer Arbeitszeit von mind. 30% beantragt haben, können ein Änderungsbegehren mit einem höheren Arbeitszeitausfall bis zum Ende des bewilligten Kurzarbeitszeitraums nachträglich stellen! Mit einer Arbeitszeit unter 30% ist die Beilage 2 der Sozialpartnervereinbarung anzuschließen. In jenen Unternehmen, die von einem Betretungsverbot gem. Covid-19 Schutzmaßnahmenverordnung betroffen sind, kann die Arbeitszeit für die Dauer der behördlichen Schließung auch dann bis auf 0% herabgesetzt werden, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit über den gesamten Kurzarbeitszeitraum dadurch unter die Mindestarbeitszeit von 30% bzw. 10% der Normalarbeitszeit sinkt. Die Herabsetzung der Arbeitszeit auf bis zu 0% der Normalarbeitszeit ist dabei auch rückwirkend möglich. Eine Begründung der Kurzarbeit muss auch von Unternehmen, die von der behördlichen Schließung betroffen sind, geliefert werden. Um diesen Unternehmen aber eine schnellere und unbürokratischere Antragstellung zu ermöglichen, entfällt die Notwendigkeit, den Antrag von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter bestätigen zu lassen. Alle WKO-Infos kompakt zusammengefasst als Download. 2. Entschädigung für Verdienstengang bei Quarantäne Für Unternehmen bestehen Entschädigungsansprüche wegen Verdienstengangs, sofern Personen von der BH unter Quarantäne gestellt werden, weil sie mit dem Covid-19-Virus infiziert oder ansteckungsverdächtig sind. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Behörde einen sogenannten Absonderungsbescheid erlassen hat. Die Entschädigung kann dann innerhalb von drei Monaten ab Aufhebung der Quarantäne bei der jeweiligen BH beantragt werden. Dabei wird allerdings zwischen 2 möglichen Fällen unterschieden: Ein Mitarbeiter wurde abgesondert Der Unternehmer muss dem abgesonderten Mitarbeiter seinen Lohn entsprechend dem Entgeltfortzahlungsgesetz auch während der Absonderung bezahlen. Der Arbeitgeber erwirbt einen Anspruch auf Vergütung des während der Absonderung ausbezahlten Lohnes. Dieser Anspruch umfasst zudem den Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung. Der Unternehmer wurde abgesondert Die Berechnung des Verdienstentgangs eines unter Quarantäne gestellten Selbstständigen ist über das Excel-Tool des Gesundheitsministeriums vorzunehmen. Das ausgefüllte Exceldokument muss dem Antrag beigefügt werden. Die Richtigkeit der Berechnung ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Zu empfehlen ist, das Excel-Tool auch von diesem Ausfüllen zu lassen! Wichtig ist dabei, dass die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Kosten des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters können im Tool bis zum Höchstbetrag von EUR 1.000,- geltend gemacht werden! 3. Verschiebung der Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten Die geplante Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern, die eigentlich mit 01.01.2021 in Kraft getreten wäre, wurde vom Nationalrat verschoben. Durch die Angleichung wären die Kündigungsfristen und -termine der Arbeiter an jene der Angestellten angeglichen worden. Diese Angleichung wurde nun um ein halbes Jahr auf den 1.07.2021 verschoben. aufgrund der Verschiebung gelten die verlängerten Kündigungsfristen für Arbeiter erst für Beendigung von Dienstverhältnissen, die nach dem 30.06.2021 ausgesprochen wurden. 4. Nutzen Sie den Gwinnfreibetrag rechtzeitig vor Jahresende! Bei der Ermittlung der Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit können natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (z.B. OG oder KG) einen Gewinnfreibetrag steuermindernd in Anspruch nehmen. Die Höhe des Freibetrags hängt von der Gewinnhöhe ab. Für Gewinne bis 30.000 EUR steht ein Grundfreibetrag von 13% des Gewinnes (max. 3.900 EUR) zu. Nicht erforderlich ist die Tätigung einer Investition. Auch bei mehreren Betrieben eines Steuerpflichtigen steht der Grundfreibetrag zur einmal pro Veranlagungsjahr zu. Übersteigt der Gewinn 30.000 EUR, so kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass im selben Kalenderjahr in gleicher Höhe wie der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder bestimmte Wertpapiere angeschafft werden. Folgende Investitionen können steuermindernd getätigt werden körperliche, abnutzbare Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mind. 3 Jahren Wertpapiere, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen entsprechen (Bundesanleihen, Bankschuldverschreibungen, Industrieobligationen, Wohnbauanleihen, Options- und Umtauschanleihen, bestimmte Investment- und Immobilienfonds sowie Garantiezertifikate) Geltendmachung des Gewinnfreibetrags Der Grundfreibetrag wird in der Steuererklärung eingetragen, wird aber grundsätzlich automatisch zuerkannt, sollte auf die Eintragung vergessen werden. Auch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist in der Steuererklärung des jeweiligen Jahres auszuweisen. Im Anlagenverzeichnis sind die körperlichen Wirtschaftsgüter einzutragen. Wertpapiere für die ein Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird, werden in einem gesonderten Verzeichnis aufgenommen, das dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen ist. Kontaktieren Sie uns - wir unterstützen und beraten Sie umfassend und rasch! officetax@countit.at +43 5 770 6 0 CIT TAX