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Steuerliche Erleichterung für Unternehmen: Möglichkeit eines Verlustrücktrags Montag, 12. Oktober 2020 13:30:33 Verlustruecktrag Steuerliche Erleichterung für Unternehmen durch die Möglichkeit eines Verlustrücktrags Die Neuerungen, die das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 mit sich bringt, umfassen die erstmalige Einführung eines steuerlichen Verlustrücktrags. Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 soll durch die gesetzten Maßnahmen einen wichtigen Beitrag zur Belebung der österreichischen Wirtschaft leisten und nationale Unternehmen bei der Bewältigung der derzeitigen Corona-Krise unterstützen. Befristete Ergebnisglättung dank steuerlicher Erleichterung Die Möglichkeit des steuerlichen Verlustrücktrags ist auf das Jahr 2020 beschränkt. Sie stellt eine eigenkapitalstärkende und liquiditätssteigernde Maßnahme dar. Die positiven Einkünfte des vergangenen Jahres können mit den nichtausgleichsfähigen Verlusten des Veranlagungszeitraumes 2020 bzw. von den Wirtschaftsjahren 2020/2021 verrechnet werden. Die Auswirkungen der Corona-Krise sollen durch die steuerliche Ergebnisglättung abgefedert werden und einen Vorteil für Unternehmen darstellen. Ein Verlustrücktrag kann zudem auch für das Jahr 2018 geltend gemacht werden, sofern es für das Jahr 2019 nicht möglich ist. Bitte beachten Sie: Antragstellung ist unbedingt erforderlich Der Verlustrücktrag ist betraglich mit einer Höhe von max. 5 Millionen Euro gedeckelt und geht dem Verlustvortrag vor. Grundsätzlich gelten für den Verlustrücktrag dieselben Voraussetzungen wie auch für den Verlustvortrag: betriebliche Einkünfte müssen vorliegen, Einkünfte müssen ordnungsgemäß ermittelt werden, usw. Für die Geltendmachung des Verlustrücktrags ist eine auf das Jahr 2019 bzw. 2018 bezogene Antragstellung notwendig. Wie diese Geltendmachung formal auszusehen hat, wird in einer vom Finanzministerium gesonderten Verordnung geregelt werden. Verlustrücktrag bereits vor Veranlagung 2020 Mit der Möglichkeit bereits vor Abschluss der Veranlagung des Jahres 2020 einen Verlustrücktrag in den Vorjahren 2019 bzw. 2018 zu berücksichtigen, sollen Unternehmen mit negativem Abschluss rasch und unbürokratisch unterstützt bzw. deren Liquidität gestärkt werden. Die diesbezügliche genauere Ausgestaltung wird im Verordnungsweg festgelegt. Informieren Sie sich jetzt bei Ihrem kompetenten Steuerberater über Ihre Möglichkeiten. Wir greifen Ihnen gerne unter die Arme und unterstützen Sie in allen steuerrechtlichen Belangen. Zu unseren Kontaktmöglichkeiten